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- Feuerwehrsatzung
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vom 01.03.1996
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- Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung vom
16. August 1993 (GVBl. S.
- 501) und des § 10 des Gesetzes über den Brandschutz, die
allgemeine Hilfe und den
- Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 erläßt die
Gemeinde Neidhartshausen
- nachfolgende Satzung:
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- Feuerwehrsatzung
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§ 1
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Räumlicher
Geltungsbereich
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- Diese Satzung gilt für die Freiwillige Feuerwehr
Neidhartshausen.
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§ 2
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Rechtsform, Bezeichnung
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- (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neidhartshausen
ist als öffentliche Feuerwehr eine
- gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung
Freiwillige Feuerwehr Neidhartshausen.
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- (2) Sie ist selbständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung
des Wehrführers.
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§ 3
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Aufgaben der Feuerwehr
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- (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den
abwehrenden Brandschutz, die technische
- Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen
Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG,
- ferner die Sicherheitswache nach § 34 ThBKG.
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- (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige
Feuerwehr die Aktiven Feuerwehrangehörigen
- nach den geltenden Feuerwehr-
Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus-
und
- fortzubilden.
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§ 4
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Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
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- Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neidhartshausen
gliedert sich in folgende Abteilungen:
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- a) Einsatzabteilung
- b) Ehrenabteilung und Altersabteilung
- c) Jugendabteilung
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Einsatzabteilung
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§ 5
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Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
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- (1) Die Einsatzabteilung setzt sich aus den aktiven
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu-
- sammen.
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- (2) Als aktive Angehörige können in der Regel nur Einwohner
der Gemeinde Neidhartshausen aufge-
- nommen werden. Sie müssen den Anforderungen des
Feuerwehrdienstes geistig und körperlich ge-
- wachsen sein, daß 16. Lebensjahr vollendet und das 60.
Lebensjahr nicht überschritten haben.
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- (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist
schriftlich beim Wehrführer zu beantragen.
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- Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die
schriftliche Zustimmungserklärung ihrer
- gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
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- (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister
nach Anhörung des Gemeinderates. Bei
- Zweifeln über die geistige oder körperliche
Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen
- Bescheinigung verlangt werden. Die Ablehnung der
Aufnahme eines Bewerbers erfolgt durch einen
- schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
versehenen Bescheid.
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- (5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch
den Wehrführer unter Überreichung des
- Dienstausweises und durch Handschlag. Dabei ist der
Feuerwehrmann durch Unterschriftsleistung
- auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die
sich aus den gesetzlichen Bestimmungen
- dieser Satzung sowie den
Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
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- (6) Die aktiven Mitglieder der bisher bestehenden
Freiwilligen Feuerwehr werden in der nächsten
- Hauptversammlung, nach
Inkrafttreten dieser Satzung, durch Handschlag des in dieser
- Hauptversammlung zu wählenden
Wehrführers verpflichtet, ohne das es eines besonderen
- Aufnahmeverfahrens bedarf. Diese
Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
- dieser Satzung einzuberufen.
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§ 6
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Beendigung der Zugehörigkeit
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- (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
- a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
- b) dem Austritt,
- c) dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
- d) dem Ausschluß.
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- (2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Wehrführer
erklärt werden.
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- (3) Der Gemeinderat kann einen Angehörigen der
Einsatzabteilung aus wichtigen Grund - nach
- Anhörung des Wehrführers durch
schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
versehenen
- Bescheid aus der Freiwilligen
Feuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das
mehrfache
- unentschschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei
angesetzten Übungen.
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§ 7
- Rechte und Pflichten der
Angehörigen der Einsatzabteilung
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- (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur
Wahl eines Wehrführers, eines
stellver-
- tretenden Wehrführers, eines Gerätewartes und eines
stellvertretenden Gerätewartes.
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- (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3
bezeichneten Aufgaben nach Anweisung
- des Wehrführers oder der sonst
zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben
- insbesondere:
- a) im Dienst die geltenden Vorschriften und Weisungen
(z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvor-
- schriften) sowie Anweisungen des Wehrführers oder
sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
- b) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen
dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
- c) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den
Alarmfall geltenden Anweisungen und
- Vorschriften
Folge zu leisten.
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- (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß
der feuertechnischen Ausbildung
- (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit
ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehr-
- angehörigen eingesetzt werden.
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§ 8
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Ordnungsmaßnahmen
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- Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine
Dienstpflicht, so kann der Wehrführer in
- Einvernehmen mit dem Gemeinderat ihm
- a) eine Ermahnung,
- b) einen mündlichen Verweis auszusprechen.
- Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem
Verweis ist dem Betroffenen
- Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme
zu geben.
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Ehren- und Altersabteilung
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§ 9
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Angehörige, Rechte
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- (1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung
der Dienstbekleidung übernommen, wer
- wegen Vollendung des 60. Lebensjahres oder dauernder
Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung
- ausscheiden muß und keine gegenteilige schriftliche
Erklärung abgibt.
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- (2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
- a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem
Wehrführer erklärt werden muß,
- b) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
- c) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 3, Satz 1 gilt
entsprechend)
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Jugendabteilung
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§ 10
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Name, Wesen, Aufsicht
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- (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Neidhartshausen, führt den Namen
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"Jugendfeuerwehr Neidhartshausen"
- (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß
von jugendlichen im Alter von 10 bis 17
- Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige
Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach
- der Mustersatzung des Deutschen
Feuerwehrverbandes für eine Jugendfeuerwehr.
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- (3) Als unteilbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr
Neidhartshausen, untersteht die
- Jugendfeuerwehr der
fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Wehrführers, der sich
dazu des
- Jugendfeuerwehrwartes
bedient.
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§ 11
- Wehrführer,
stellvertretender Wehrführer
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- (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Neidhartshausen
ist der Wehrführer.
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- (2) Der Wehrführer wird von den Angehörigen der
Einsatzabteilung für die Dauer von 5 Jahren ge-
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wählt.
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- (3) Die Wahl findet anläßlich einer Jahreshauptversammlung
statt.
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- (4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
- Neidhartshausen angehört, die
erforderlichen Lehrgänge besucht und das 60. Lebensjahr noch
nicht voll-
- endet hat.
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- (5) Der Wehrführer hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung und
Ausbildung sowie für die
- Instandhaltung der Einrichtungen
und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeinderat in
allen
- Fragen des Brandschutzes zu
beraten.
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- (6) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im
Verhinderungsfall in der Leitung der Frei-
- willigen Feuerwehr zu vertreten. Er wird in der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5
- Jahren gewählt.
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- (7) Der Wehrführer und stellvertretende Wehrführer können
ihr Amt bis zur Vollendung des 65.
- Lebensjahres ausüben.
- Nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind sie vom
Gemeinderat zu verabschieden.
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§ 12
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Jahreshauptversammlung
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- (1) Unter den Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine
Jahreshauptversammlung statt. In dieser hat
- der Wehrführer einen Bericht über das abgelaufene Jahr
zu erstatten.
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- (2) Eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist
einzuberufen, wenn dies mindestens ein
- Drittel der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt. In diesem Falle ist die
- Hauptversammlung innerhalb 2 Wochen durchzuführen.
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- (3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung
sind jedem Angehörigen der Freiwilligen
- Feuerwehr mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich bekanntzugeben.
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- (4) Stimmberechtigt sind die Angehörigen der Einsatz sowie
der Ehren- und Altersabteilung. Die Ver-
- sammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder der Einsatzabteilung an-
- wesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist nach Ablauf
einer Woche eine zweite Versammlung
- einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Stimmenmehrheit beschlußfähig ist. Beschlüsse der
Hauptver-
- sammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
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- (5) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls aus den Reihen
der Wahlberechtigten ein
- entsprechender Antrag gestellt
wird, ist schriftlich und geheim zu wählen. Über sämtliche
Wahlen ist eine
- Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift über die Wahl des Wehrführers und des
Stellvertretenden
- Wehrführers ist innerhalb einer Woche dem Bürgermeister
zu übergeben.
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§ 13
- Wahlen des Wehrführers, des
stellvertretenden Wehrführers
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- (1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung
durchzuführenden Wahlen werden von einem
- Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung
bestimmt.
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- (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl
mindestens eine Woche vorher
- schriftlich zu verständigen.
Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit der Versammlung gilt § 13
Abs. 4 entsprechend.
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- (3) Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und der
Jugendfeuerwehrwart werden einzeln
- nach Stimmenmehrheit gewählt.
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- (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch
Handzeichen gewählt werden, falls aus den
- Reihen der Wahlberechtigten ein
entsprechende Vorschlag gestellt wird.
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- (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl ist
- innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister
zur Vorlage an den Gemeinderat zu
- geben.
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§ 14
-
Feuerwehrverein
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- Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu
einer privatrechtlichen Vereinigung
- zusammenschließen.
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§ 15
-
Inkrafttreten
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- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
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- Neidhartshausen, den 01.03.1996
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Schulz
- Bürgermeister
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