zurück
Hauptsatzung
der
Gemeinde Neidhartshausen
vom 09.08.2004
- Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer
Gemeinde- und
- Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom
16. August 1993
- (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
Januar 2003
- (GVBl. S. 41) hat der Gemeinderat der Gemeinde
Neidhartshausen in seiner
- öffentlichen Sitzung am 09.07.2004 die folgende Hauptsatzung
beschlossen.
-
-
-
§ 1
-
Name
-
- (1) Die Gemeinde führt den Namen "Neidhartshausen".
-
-
§ 2
- Gemeindesiegel
-
- (1) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift Gemeinde
Neidhartshausen, Landkreis
- Wartburgkreis und zeigt das Wappen von Thüringen.
-
-
§
3
- Bürgerbegehren -
Bürgerentscheid
-
- (1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten im
eigenen Wirkungskreis der
- Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Das
- Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung
einzureichen und muß
- eine Person und deren Stellvertreter bezeichnen, die
berechtigt sind, das
- Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muß von
mindestens 20 v.H. der
- bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der
Bürger unterzeichnet sein.
- Jede Unterschriftenliste hat den vollen Wortlaut des
Bürgerbegehrens zu enthalten.
- Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach
Namen, Anschrift und
- Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind
ungültig.
-
- (2) Der Gemeinderat hat über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens innerhalb einer
- angemessenen Frist zu entscheiden. Erklärt der Gemeinderat
das Bürgerbegehren
- für unzulässig, so hat die Gemeinde diese Entscheidung
öffentlich
- bekannt zumachen (§ 41 Abs. 3 ThürVwVfG). Hat der Gemeinderat
das
- Bürgerbegehren für zulässig erklärt, so sind unverzüglich
nach der Entscheidung des
- Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und
den Tag der
- Durchführung des Bürgerentscheids öffentlich bekannt zumachen:
Der Antrag des
- Bürgerbegehrens, seine Begründung, der Vorschlag über die
Deckung der Kosten
- der verlangten Maßnahme, die Feststellung, daß ein
Bürgerentscheid durchgeführt
- wird und Tag (Sonntag), Zeit, Ort und Raum der Abstimmung.
Die entsprechende
- Entscheidung wird außerdem den Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens
- bekannt gegeben. Jedem Wahlberechtigten ist die Einladung zur
Abstimmung mit der
- Aufforderung zu übersenden, diese Mitteilung zur Abstimmung
mitzubringen. Schriftliche
- Abstimmung per Brief - entsprechend der Briefwahl ist
zulässig.
-
- (3) Dem Bürgermeister obliegt die Durchführung des
Bürgerentscheides
- (Abstimmungsleiter). Zur Feststellung des
Abstimmungsergebnisses bildet er einen
- Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus dem Bürgermeister als
Vorsitzendem und
- vier weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzern. Im
übrigen ist die Bildung
- von Stimmbezirken und von Abstimmungsvorständen § 5 Abs. 1
und 2 ThürKWG
- sinngemäß anzuwenden.
-
- (4) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden.
Diese müssen den Antrag
- im Wortlaut enthalten und so gestellt sein, daß der Antrag
mit "Ja" oder "Nein"
- beantwortet werden kann. Die Stimmabgabe ist geheim. Die
Stimme darf nur auf
- "Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch
ein Kreuz oder auf
- andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten
Antrag mit "Ja" oder "Nein"
- beantworten will. § 3 Abs. 5 Buchst. g Sätze 4 bis 8 ist bei
der Abstimmung
- entsprechend anzuwenden.
-
- (5) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
-
- 1. nicht amtlich hergestellt ist,
- 2. weder mit "Ja" noch "Nein" oder aber für beides zugleich
gestimmt wird,
- 3. mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen
besonderen Zusatz oder Vor-
- behalt enthält.
-
- (6) Nach Beendigung der Abstimmung stellt jeder
Abstimmungsvorstand für seinen
- Stimmbezirk das Abstimmungsergebnis fest. Das Gesamtergebnis
wird vom
- Ausschuß festgestellt und öffentlich bekannt gemacht.
-
-
-
§ 4
- Bürgerbefragung
-
- Bei wichtigen zukunftsweisenden Entscheidungen, die den
eigenen Wirkungskreis
- der Gemeinde betreffen, kann der Gemeinderat eine
Bürgerbefragung durchführen.
-
-
-
§ 5
- Einwohnerversammlung
-
- (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine
- Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige
- Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen
zu erörtern. Darüber
- hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn
wenigstens 20 v.H. der
- Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten
Tagesordnung
- schriftlich beantragen.
-
- (2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der
Einwohnerversammlung.
- Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in
ausreichendem Umfang
- Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich
ist, kann der
- Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine
Mitarbeiter sowie
- Sachverständige hinzuziehen.
-
- (3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen
Gemeindeangelegenheiten, die
- nicht von der Tagesordnung erfaßt sind, bis spätestens zwei
Tage vor der
- Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die
Anfragen sollen vom
- Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet
werden.
-
-
-
§ 6
-
Gemeinderat
-
- Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall
seiner Verhinderung
- sein Stellvertreter.
-
-
-
§ 7
-
Bürgermeister
-
- (1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde
gewählt, und ist
- ehrenamtlich tätig.
-
- (2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in
§ 29 ThürKO
- aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten
zur selbständigen
- Erledigung:
-
- - der Bürgermeister erhält die Entscheidungsbefugnis bei
dringenden Aufgaben im
- Einzelfall bis zur Höhe von 500,- Euro.
-
-
-
§ 8
- Beigeordnete
-
- (1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen
Beigeordneten.
-
- (2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch
den Ersten
- Beigeordneten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch
den weiteren
- Stellvertreter vertreten. Weiterer Stellvertreter ist
jeweils der in der vom Gemeinderat
- festgelegten Reihenfolge folgende Stellvertreter.
-
- (3) Jeder Beigeordnete ist für den ihm mit Zustimmung des
Gemeinderates durch
- den Bürgermeister übertragenen Geschäftsbereich
verantwortlich.
-
-
§ 9
-
Ehrenbezeichnungen
-
- (1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde
und das Wohl ihrer
- Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern
ernannt werden.
-
- (2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates,
Beamtinnen oder Beamte die
- insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt
haben, können
- Ehrenbezeichnungen erhalten ( mit dem Zusatz "Ehren-").
-
- (3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in
sonstiger vorteilhafter Weise
- zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben,
können besonders
- geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle
Richtlinien beschließen.
-
- (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der
Ehrenbezeichnung soll in
- feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter
Aushändigung einer
- Urkunde vorgenommen werden.
-
- (5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die
Ehrenbezeichnung wegen
- unwürdigen Verhaltens entziehen.
-
-
-
§ 10
- Entschädigungen
-
- (1) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten
folgende
- Aufwandsentschädigung:
-
- der ehrenamtliche
Bürgermeister
256,00 Euro/Monat
-
- der ehrenamtliche
Beigeordnete
26,00 Euro/Monat
-
- (2) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden
Reisekosten nach dem
- Thüringer Reisekostengesetz gezahlt und es erfolgt eine
Kostenrückerstattung für
- anfallende Auslagen.
-
- (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die
Teilnahme an den
- Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der
Durchführung der Wahlen
- am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag
(§ 38 Abs. 5 ThürKWO)
- je eine Entschädigung von 15,- Euro (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).
-
-
§
11
- Öffentliche
Bekanntmachungen
-
- (1) Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekannt gemacht
durch:
-
- Veröffentlichung im “Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Dermbach”.
-
- (2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des
Gemeinderates einschließlich der
- in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse (§ 35 Abs. 6
ThürKO) sind ortsüblich
- bekannt zumachen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des
ersten Tages des
- Aushanges an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet.
Die
- entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tage
nach der
- jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
-
- (3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche,
amtliche oder ortsübliche)
- Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht
Bundes- oder
- Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet die
Thüringer Verordnung
- über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der
Gemeinden,
- Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung)
in ihrer
- jeweiligen Fassung Anwendung.
-
-
-
§ 12
- Sprachform, Inkrafttreten
-
- (1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen
Bezeichnungen
- gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der
männlichen Sprachform.
-
- (2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.07.1999 außer
Kraft.
-
- Neidhartshausen, den 09.08.2004
-
-
- Siegel
-
-
- Schulz
- Bürgermeister
-
- zurück
-