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Vorstand der "Antennengemeinschaft Neidhartshausen"
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- Michael Huck
- 1. Vorsitzender
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Guido Markert
- 2. Vorsitzender
- Christine Rothhämmel
- Kassenwart
- Roland Prack
- Dietmar Schreiber
- Gerhard Staudt
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- Satzung
- der “Antennengemeinschaft Neidhartshausen“
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- Auf Grundlage des Statutes der
Interessengemeinschaft „Gemeinschaftsantennenanlage“ der Gemeinde
Neidhartshausen (vom 28.09.87), sowie der ersten Änderung (vom
02.10.90), wurde diese Satzung erarbeitet.
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- 1. Die “Antennengemeinschaft
Neidhartshausen“ (im folgendem AGN) ist eine auf freiwilliger
Grundlage zusammengeschlossene Gemeinschaft von Bürgern aus
Neidhartshausen, die alle folgenden Rechte und Pflichten, welche
sich aus der gemeinsamen Arbeit und Finanzierung zur Errichtung
und Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage ergeben, anerkennen
und tatkräftig unterstützen, mit Sitz in Neidhartshausen.
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- 2. Ziel der AGN ist, allen
Mitgliedern, einen qualitativ guten Fernsehempfang zu gewähren.
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- 3. Die AGN wählt
innerhalb einer Vollversammlung ihren Vorstand, von 6 Mitgliedern und eine
Revisionskommission von 2 Mitgliedern.
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- 4. Der Vorstand übernimmt alle
organisatorischen und kommerziellen Aufgaben der AGN und vertritt
diese nach außen.
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5. Der
Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Arbeit des
Vorstandes, sowie des
- Haushaltes der AGN. Sie prüft die
Arbeit des Vorstandes jährlich bzw. nach gegebenem
- Anlaß.
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- 6. Der Vorstand erarbeitet sich
eine Geschäftsordnung, in welcher Vorstandsstruktur,
Unterschriftenregelung, Kontoführung und Kassierung festgelegt
sind.
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- 7. Der Vorstand hat alle 2 Jahre
eine Vollversammlung einzuberufen, in welcher er, nach seinem
Tätigkeitsbericht und dem Bericht der Revisionskommission, seine
Entlastung beantragt und die Wahl eines neuen Vorstandes
durchführen läßt.
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- 8. Zur Finanzierung der AGN wird
ein Beitrag in Höhe von 30,00 € jährlich von jedem Mitglied
erhoben. (es wird jedem Inhaber eines Haupt- bzw. Nebenanschlusses
ein Nachfolgevertrag basierend auf dieser Satzung angeboten in
welchem er seine Mitgliedschaft neu bekundet
) Dieser Beitrag dient der
laufenden Instandhaltung, der Deckung der laufenden Kosten sowie
der Rücklagenbildung für außergewöhnliche Belastungen. Eine
ruhende Mitgliedschaft (- nach Antrag an den Vorstand außer Betrieb genommene Anschlüsse
sind nicht beitragspflichtig) ist zulässig.
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- 9. Jeder selbständige Haushalt
kann durch Vertragsabschluß mit der AGN, Mitglied dieser werden.
Bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in die AGN haben diese einen
Anteil der AGN (Zeitwert der Anlage / aktuelle Anzahl der
Mitglieder) zu erwerben. Des weiteren, tragen diese die
gegebenenfalls anfallenden Anschlußkosten. Anteile können von der
AGN nicht zurückgekauft werden, dürfen aber von ausscheidenden
Mitgliedern an eintretende Mitglieder übergeben werden.
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- 10. Zur Finanzierung von
Anlagenerweiterungen werden gesondert Beiträge von allen
Mitgliedern erhoben. (Voraussetzung hierfür ist eine
abgeschlossene Unterschriftensammlung bei allen Mitgliedern, bei
der sich mindestens eine 3/4- Mehrheit für die Erweiterung
entschieden haben).
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- 11. Die Vertreter der AGN, sowie
die von ihr beauftragten Service- Firmen haben ungehinderten
Zugang zu allen Einrichtungen und Kabeln der AGN- einschließlich
der Anschlußdosen.
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- 12. Erweiterungen nach
Anschlußdosen der AGN sind erlaubt, solange sie die Funktion der
Gesamtanlage nicht beeinträchtigen. (Hausverteil-Verstärker o. ä.)
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- 13. Sonstige Manipulationen an
AGN- Einrichtungen oder Versorgung von Nichtmitgliedern sind nicht
gestattet und werden zu Lasten des Verursachers von der AGN in den
Urzustand zurückgesetzt.
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- 14. Bei Vorliegen besonders
gravierender Verstöße eines Mitglieds gegen die Bestimmungen
dieser Satzung, kann der Vorstand bzw. nachfolgend die
Vollversammlung eine befristete bis generelle Anschlußsperre (Ausschluß
aus der AGN) ohne Kostenrückerstattung beschließen.
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- 15. Diese Satzung tritt in Kraft
mit dem Beschluß der Vollversammlung am 28.04.95. Änderung Absatz
3. Vollversammlung am 24.11.2017.
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